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Aktuelles

Änderung der Schonzeit für das Rebhuhn für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für den gesamten Verwaltungsbezirk Melk

Gemäß § 75 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Verwaltungsbezirkes die Schonzeit verlängern, wenn dies für die Erhaltung einer Wildart geboten erscheint - Verordnung