Gemäß § 75 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Verwaltungsbezirkes die Schonzeit verlängern, wenn dies für die Erhaltung einer Wildart geboten erscheint - Verordnung.