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Aktuelles

Freihaltung der Fahrbahn von Ästen

Im Sinne der Verkehrssicherheit werden jene Grundbesitzer, die nötige Rückschnitte noch nicht vorgenommen haben, aufgefordert dies dringend zu erledigen.

Der/die EigentümerIn eines Baumes oder Strauches haftet für Schäden, wenn Äste unter 4,5 m Höhe in die Fahrbahn oder unter 2,2 m Höhe auf Gehsteige ragen.

Die Gemeinde ist nicht für das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken zuständig!