NÖ Gemeinde – Unterstützungsgesetz 2024 (NÖ GUG 2024) vom 4. 7. 2024
https://noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XX/XX-465
Die sechswöchige Frist für einen allfälligen Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung beginnt gemäß Art. 27 Abs. 1 NÖ Landesverfassung 1979 mit dem Tag der Fassung des Gesetzesbeschlusses durch den Landtag zu laufen und endet mit 15. August 2024.
Der Gesetzesbeschlusses ist im im Internet unter dem o. a. Link einsehbar. Ein Gesetzesbeschluss unterliegt dann einer Volksabstimmung, wenn eine solche binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung von wenigstens 25.000 antragsberechtigen Landesbürgern oder wenigstens 50 Gemeinden oder einer Mehrheit der Landtagsmitglieder schriftlich verlangt wird.