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Bauamt

Was sind bewilligungspflichtige Bauvorhaben?

§ 14 NÖBO

Mit Planung und Bauführung sind Fachleute zu beauftragen, welche hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Es müssen daher die Einreichunterlagen von einem Baumeister oder einem Ziviltechniker verfasst und unterfertigt sein.

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden
  2. Die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten
  3. Die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland
  4. Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt werden, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Nachbarrechte verletzt werden können
  5. Die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind
  6. Der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke von Nachbargrundstücken angebaut sind, wenn Nachbarrechte verletzt werden könnten
  7. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes, die Standsicherheit eines Bauwerkes, die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten


Welche Antragsunterlagen sind dem Bauansuchen beizulegen?

  1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchabschrift) oder Nachweis des Nutzungsrechts
  2. Bautechnische Unterlagen:

    • Ein Bauplan und eine Baubeschreibung (dreifach) aus denen die lagerrichtige Darstellung der rechtlich gesicherten Grenzen des Baugrundstückes und deren Kennzeichnung der Natur eindeutig erkennbar sind. Weiters haben die Baupläne und die Baubeschreibung alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens wichtig sind. Nähere Details zu dem im § 19 NÖ Bauordnung geregelten Angaben können am Bauamt der Stadtgemeinde erfragt werden.
    • Wenn Straßengrund abzutreten ist, ist zusätzlich ein von einem Vermessungsbefugten verfasster Teilungsplan beizubringen. Alle Antragsunterlagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.


Kann eine Bauverhandlung auch entfallen?

In den sehr seltenen Fällen, dass keine Anrainer- und Nachbarrechte betroffen sind - dies prüft die Baubehörde - bzw. diese keine Einwendungen erheben und das schriftlich mitgeteilt haben, kann die örtliche Bauverhandlung entfallen und wird der Baubescheid nach einer Büroverhandlung erlassen.

Wenn ein Anrainer Einwendungen erhebt, muss eine örtliche Verhandlung stattfinden.


Wann erfolgt eine Benützungsbewilligung?

Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt werden kann. Können derartige Bestätigungen des Bauführers nicht beigebracht werden, ist auch weiterhin eine Überprüfung des Bauwerkes auf seine bewilligunsgemäße Ausführung an Ort und Stelle notwendig.

Daneben gibt es eine Reihe von Vorhaben, die anzeigenpflichtig sind. Diese sind mindestens acht Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, um in einer Vorprüfung eine Beurteilung des Vorhabens vornehmen zu können. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der Bauordnung, der Raumordnung etc., so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Wenn von der Baubehörde innerhalb von acht Wochen keine Untersagung bzw. Mitteilung erfolgt, dann darf der Anzeigenleger das Vorhaben ausführen. Anzeigenpflichtige Vorhaben sind im § 15 NÖ Bauordnung geregelt und können ebenso wie bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben am Bauamt erfragt werden.