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Finanzverwaltung

Was sind die Richtlinien über die Gewährung eines Zinsenzuschusses für Investitionsdarlehen an Handels-, Gewerbe- und Fremdenverkehrsbetriebe durch die Stadtgemeinde Ybbs an der Donau?

Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juni 2003

  1. Gegenstand der Förderung:
    Die Förderung erstreckt sich auf die Neuschaffung oder Modernisierung von Geschäftslokalen, Geschäftsportalen, Geschäftseinrichtungen von Handels-, Gewerbe- und Fremdenverkehrsbetrieben.
  2. Förderungsmaßnahmen:
    Die Stadtgemeinde Ybbs an der Donau gewährt einen Zinsenzuschuss für Investitionsdarlehen in der Höhe von 3 % p. a. vom aushaftenden Kapital für die ersten 4 Jahre bei einer Gesamtlaufzeit von 6 Jahren, berechnet im Nachhinein vom halbjährlich fallenden Kapital. Der Zuschuss wird direkt an das Kreditinstitut ausbezahlt. Für nicht rechtzeitig geleistete Rückzahlungsraten wird kein Zinsenzuschuss geleistet.
  3. Darlehenshöhe:
    Die Höhe des Darlehens beträgt höchstens 40 % der Investitionssumme, jedoch nicht mehr als € 35.000,-.
  4. Das Darlehen ist bei einem Ybbser Kreditinstitut aufzunehmen.
  5. Verfahrensbestimmungen:
    Um Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien hat der Förderungswerber spätestens 1 Jahr nach Durchführung der Investitionen schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind ein Kostenvoranschlag oder saldierte Rechnungen, eine Promesse des Kreditinstitutes sowie der Nachweis der Gewerbeberechtigung anzuschließen.

Über das Ansuchen entscheidet der Stadtrat. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Förderung ist vom Stadtrat zu widerrufen, wenn der geförderte Kredit nicht widmungsgemäß verwendet wird. Ebenso erlischt die Förderung, wenn der Förderungswerber den Betrieb zur Gänze einstellt, oder die erteilte Gewerbeberechtigung zurücklegt. Eine Weitergabe an den Betriebsnachfolger kann vom Stadtrat genehmigt werden.


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